Unsere Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaft und Eigenjagdbesitzer

           in Sachsen-Anhalt

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.  Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Sachsen-Anhalt“.

 

2.  Die Arbeitsgemeinschaft ist eine rechtlich, selbständige Vereinigung.

 

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4.  Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Halberstadt.

  

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1. Die Arbeitsgemeinschaft ist der freiwillige Zusammenschluss von Jagdgenossenschaften und  Eigenjagdbezirkinhaber in Sachsen-Anhalt.

 

2. Sie verfolgt gemeinnützige Ziele und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

   Sie vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Jagdausübenden und der Öffentlichkeit.

 

3. Die Arbeitsgemeinschaft ist die jagdpolitische Interessenvertretung der 

    Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer und wahrt ihre Belange gegenüber Staat und

   Gesellschaft.

 

4. Die Arbeitsgemeinschaft sorgt für Information, Fortbildung und Beratung seiner Mitglieder.

 

5. Die Arbeitsgemeinschaft benennt die Vertreter der Jagdgenossenschaften und

    Eigenjagdbesitzer in Beiräten und anderen beratenden Gremien und unterstützt sie.

 

6. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit Jagdbehörden, dem Landesbauernverband Sachsen- 

    Anhalt e. V., dem Waldbesitzerverband für Sachen-Anhalt e. V., dem Städte- und

    Gemeindebund Sachsen-Anhalt und dem Landesjagdverband Sachsen –Anhalt e. V.  

    zusammen.

 

7. Die Arbeitsgemeinschaft führt und koordiniert Maßnahmen des Naturschutzes und der Hege

    des Wildes.

 

8. Sie unterstützt bei der Minderung von Wildschäden in den Jagdbezirken.

 

9. Die Arbeitsgemeinschaft ist keiner politischen Partei verpflichtet. Sie setzt sich nachhaltig für

   die Sicherung des Eigentums in untrennbarer Einheit an Grund und Boden sowie des

   Jagdrechtes ein.

§ 3

Mitglieder

 

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirkinhaber sowie nahe stehende Organisationen, Verbände und Interessenvertreter werden.

  

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung zum Antrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch

 

    -          Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft

    -          Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft

    -          Tod des Eigenjagdbezirkinhabers

    -          Untergang des Jagdbezirkes

 

2. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der einjährigen

    Frist zu klären.

 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem

    Verband gröblich verletzt oder dem Gesamtinteresse der Jagdrechtinhaber zuwiderhandelt.

 

4. Über den Ausschuss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand und ist dem Mitglied

    schriftlich mitzuteilen. Über schriftliche Beschwerden  gegen dessen Entscheidung befindet

    die Mitgliederversammlung endgültig.

 

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und haben ihre

    Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft bis zur Beendigung der Mitgliedschaft

    zu erfüllen. 

§ 6

Beiträge

 

Die Arbeitsgemeinschaft erhebt zur Deckung seiner Ausgaben Beiträge. Über die Beitragsregelung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Organe der Arbeitsgemeinschaft

 

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

 

1.            Die Mitgliederversammlung

2.            Der Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 % der

   Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung durch den

    Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung

    ergangen ist.

 

4. Bei Abstimmungen entfällt auf jedes Mitglied eine Stimme. 

 

5. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen

    Mitgliedes vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei nicht anwesende   

    Mitglieder vertreten.

 

6. Der Vorstand kann Gäste einladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

    anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

In ihre Zuständigkeit fällt auch die:

 

1. Beratung und Beschlussfassung grundlegender verbandspolitischer Angelegenheiten.

 

2. Wahl des Vorstandes

 

3. Die Beschlussfassung der Jahresrechnung zur Genehmigung des Haushaltsplanes

 

4. Entlastung des Vorstandes und Geschäftsführung

 

5. Entscheidung von Beschwerden gegen den Vorstand

 

6. Wahl des Kassenprüfers

§ 10

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und

    mindestens 3 jedoch höchstens 8 weitere Mitgliedern.

 

2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied sind der

   Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und vertreten den Verband

   gerichtlich und Außergerichtlich.

 

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den  

    Kassenwart.

 

4. Der Vorstand ist auf Dauer von 4 Jahren zu wählen. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt,

    bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung durch den Vorsitzenden oder

    Stellvertreter schriftlich  unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgt und  

    mindestens die Hälft seiner Mitglieder anwesend ist.

 

6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Für die laufenden

    Geschäfte bedient er sich der Geschäftsleitung. Der Vorstand hat insbesondere folgende

    Aufgaben:

 

     -          Bestätigung der Geschäftsordnung

     -          Aufstellung des Haushaltsplanes

     -          Vorlage der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung

     -          Aufstellung eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung

 

§ 11

Niederschrift

 

Über alle Sitzungen der Organe der Arbeitsgemeinschaft ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Satzungsänderung und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

 

Über Satzungsänderungen, die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft und über die gemeinnützige Verwendung des Verbandsvermögens im Falle seiner Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.

 

 

 

 

 

Halberstadt, 01.03.2008

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