Jagdrecht & Jagdausübungsrecht

Bereits seit 150 Jahren ist das Jagdrecht in Deutschland untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Dies ist ein wesentlicher Grundpfeiler des Jagdrechts in Deutschland. Bis dahin war die Jagd das alleinige Privileg des Adels. Dieses so genannte „Jagdregal“ erlaubte es, die Jagd auch auf fremdem Grund und Boden auszuüben.

Eine Pflicht zum Schadensersatz, etwa für Flur- und Ernteschäden, war nicht vorgesehen. Um diesen Missstand abzuschaffen, wurden die Rechte auf Jagd und Jagdausübung mit dem Besitz von Grundeigentum gekoppelt.

Schnell zeigte sich aber, dass man ein Privileg durch ein anderes ersetzt hatte: Es drohte die Überjagung bestimmter Wildarten und die Gefährdung land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Wildschäden nahm zu. Um dieser Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten und verantwortliches Verhalten gegenüber dem Gemeinwohl festschreiben zu können, trennte man als Folge der bürgerlichen Revolution von 1848 das Jagdrecht vom Recht, die Jagd auszuüben.

Anders als in anderen Ländern schließt daher heute der Besitz von Grund und Boden nicht automatisch das Recht ein, auch das dort lebende Wild zu jagen. Nach der Konzeption des Bundesjagdgesetzes darf dies nur in Jagdbezirken geschehen (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Dieses sog. Reviersystem bewirkt, dass praktisch die gesamte Fläche der Bundesrepublik in einzelne Jagdbezirke eingeteilt ist. Über das Reviersystem mit seinen Mindestpachtzeiten und der Hegepflicht schafft das Jagdrecht eine persönliche Verantwortung der Jagdgenossen und Jäger und begründet ihre örtliche Zuständigkeit. Bei dem in vielen anderen Staaten herrschenden Lizenzsystem fehlt eine solche Bindung. Durch den Kauf einer Lizenz erhält der Jäger das Recht, auf bestimmten Flächen jagen zu dürfen. Eine Verpflichtung zu Hege fehlt und damit auch ein System von „Geben und Nehmen“.

In den Jagdbezirken darf der Jagdausübungsberechtigte die Jagd ausüben, also Wild hegen, jagen und sich aneignen. Der Jagdausübungsberechtigte ist entweder der Pächter eines Jagdreviers oder der Eigenjagdbesitzer, der sein Revier selbst bejagt. Er muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, insbesondere muss er einen Jagdschein besitzen. Die im Jagdgesetz verankerte Waidgerechtigkeit verlangt zudem von jedem Jagdausübenden, die Jagd mit all ihren Elementen im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen und dem Natur- und Tierschutz zu halten.

Die Beziehung zwischen dem Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber und dem Jäger als Jagdausübungsberechtigten ist damit vergleichbar mit einem Vermieter- Mieter- Verhältnis. Mit dieser Regelung, die Rechte und Pflichten auf beiden Seiten normiert, setzte der Gesetzgeber schon früh einer willkürlichen und unkontrollierten Bejagung von Wildtieren Grenzen und schuf gleichzeitig die Grundlage für eine nachhaltige Ausübung der Jagd. Das eigentums- und reviergebundene Jagdrecht in Deutschland ist damit ein sich selbst tragendes System und es verbindet in vorbildlicher Weise das Recht zum Nutzen mit der Pflicht zum Schützen.

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