Unsere Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Sachsen-Anhalt“.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft ist eine rechtlich selbständige Vereinigung.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist  39291 Möser, Paulshof 1.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

  1. Die Arbeitsgemeinschaft ist der freiwillige Zusammenschluss von Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Sachsen-Anhalt.
  1. Sie verfolgt dem Gemeinwohl verpflichtende Ziele und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Jagdausübenden und der Öffentlichkeit.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft ist die jagdpolitische Interessenvertretung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer und wahrt ihre Belange gegenüber Staat und Gesellschaft.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft sorgt für Information, Fortbildung und Beratung ihrer Mitglieder.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft benennt die Vertreter der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Beiräten und anderen beratenden Gremien und unterstützt sie.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit den Jagdbehörden, sowie mit Verbänden des ländlichen Raums wie z.B. Forum Natur Sachsen-Anhalt e.V., Bauernbund Sachsen-Anhalt e.V., Bauernverband Sachsen-Anhalt e.V., Familienbetriebe Land und Forst Sachsen-Anhalt e.V., Waldbesitzerverband Sachsen-Anhalt e.V. zusammen.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft ist keiner politischen Partei verpflichtet. Sie setzt sich nachhaltig für die Sicherung der Fundamente der grundgesetzlichen Eigentumsfreiheit ein, auf der die jagdliche Ordnung gründet.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft wahrt und sichert das bewährte eigenständige Jagdrechtssystem mit seiner Bindung an Grund und Boden und dem Reviersystem. Sie verstärkt den Einfluss der Grundeigentümer auf Fragen der Nutzungen, Auflagen, Einschränkungen, Ausgleiche und Gestaltungen am Grundeigentum.

 

§ 3

Mitglieder

 

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer werden.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei der Arbeitsgemeinschaft beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft
  • Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
  • Untergang des Jagdbezirkes
  1. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung  einer einjährigen  Kündigungsfrist zu erklären.
  1. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Organe verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds, die schriftlich erfolgen kann, der Vorstand.
  1. Mit der Zustellung der Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss ruhen die Mitgliedsrechte. Der Ausschluss wird unanfechtbar, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt. Diese entscheidet in ihrer nächsten ordentlichen Versammlung abschließend über die Aufhebung der Vorstandsentscheidung, den endgültigen Ausschluss oder die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft.
  1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber der Arbeitsgemeinschaft entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständiger Erfüllung bestehen. Ansprüche an das Vermögen des Vereins bestehen für ein ausgeschiedenes Mitglied nicht.

 

§ 6

Beiträge

 

Die Arbeitsgemeinschaft erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben Beiträge. Über die Beitragsregelung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Organe der Arbeitsgemeinschaft

 

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung, auch in Form einer E-Mail, durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ergangen ist.
  1. Bei Abstimmungen entfällt auf jedes Mitglied eine Stimme.
  1. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei nicht anwesende Mitglieder vertreten.
  1. Der Vorstand kann Gäste einladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes
  3. Genehmigung des vorgelegten Jahresabschlusses
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern nebst zwei Vertretern für die Dauer von 4 Jahren
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  8. Satzungsänderungen
  9. Beschlussfassung über jagdgenossenschaftliche und jagdrechtliche Grundsatzfragen
  10. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen Verbänden oder Dachorganisationen
  11. Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

 

§ 10

Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart sowie bis zu 6 weiteren Mitgliedern.
  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied sind der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  1. Der Vorstand ist auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich, auch in Form einer E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgt und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er kann Vorstandsmitglieder mit der Funktion des Schriftführers oder des Justiziars betrauen. Für die laufenden Geschäfte kann er sich einer Geschäftsführung bedienen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresabschlusses
  • Beauftragung Dritter zur Erledigung satzungsgemäßer Aufgaben

 

§ 11

Niederschriften

 

Über alle Sitzungen der Organe der Arbeitsgemeinschaft ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei der Erstellung der Niederschrift durch den Versammlungsleiter unterzeichnet nur der Versammlungsleiter.

 

§ 12

Satzungsänderung und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

 

Über Satzungsänderungen, die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft und über die gemeinnützige Verwendung des Verbandsvermögens im Falle seiner Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.

 

 

Halberstadt, 01.03.2008

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.09.2024 in Magdeburg

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