Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaft und Eigenjagdbesitzer
in Sachsen-Anhalt
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Sachsen-Anhalt“.
2. Die Arbeitsgemeinschaft ist eine rechtlich, selbständige Vereinigung.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Halberstadt.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Die Arbeitsgemeinschaft ist der freiwillige Zusammenschluss von Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirkinhaber in Sachsen-Anhalt.
2. Sie verfolgt gemeinnützige Ziele und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Sie vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Jagdausübenden und der Öffentlichkeit.
3. Die Arbeitsgemeinschaft ist die jagdpolitische Interessenvertretung der
Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer und wahrt ihre Belange gegenüber Staat und
Gesellschaft.
4. Die Arbeitsgemeinschaft sorgt für Information, Fortbildung und Beratung seiner Mitglieder.
5. Die Arbeitsgemeinschaft benennt die Vertreter der Jagdgenossenschaften und
Eigenjagdbesitzer in Beiräten und anderen beratenden Gremien und unterstützt sie.
6. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit Jagdbehörden, dem Landesbauernverband Sachsen-
Anhalt e. V., dem Waldbesitzerverband für Sachen-Anhalt e. V., dem Städte- und
Gemeindebund Sachsen-Anhalt und dem Landesjagdverband Sachsen –Anhalt e. V.
zusammen.
7. Die Arbeitsgemeinschaft führt und koordiniert Maßnahmen des Naturschutzes und der Hege
des Wildes.
8. Sie unterstützt bei der Minderung von Wildschäden in den Jagdbezirken.
9. Die Arbeitsgemeinschaft ist keiner politischen Partei verpflichtet. Sie setzt sich nachhaltig für
die Sicherung des Eigentums in untrennbarer Einheit an Grund und Boden sowie des
Jagdrechtes ein.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirkinhaber sowie nahe stehende Organisationen, Verbände und Interessenvertreter werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung zum Antrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft
- Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
- Tod des Eigenjagdbezirkinhabers
- Untergang des Jagdbezirkes
2. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der einjährigen
Frist zu klären.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem
Verband gröblich verletzt oder dem Gesamtinteresse der Jagdrechtinhaber zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschuss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand und ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Über schriftliche Beschwerden gegen dessen Entscheidung befindet
die Mitgliederversammlung endgültig.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und haben ihre
Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft bis zur Beendigung der Mitgliedschaft
zu erfüllen.
§ 6
Beiträge
Die Arbeitsgemeinschaft erhebt zur Deckung seiner Ausgaben Beiträge. Über die Beitragsregelung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 % der
Mitglieder dies schriftlich verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung durch den
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung
ergangen ist.
4. Bei Abstimmungen entfällt auf jedes Mitglied eine Stimme.
5. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen
Mitgliedes vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei nicht anwesende
Mitglieder vertreten.
6. Der Vorstand kann Gäste einladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
In ihre Zuständigkeit fällt auch die:
1. Beratung und Beschlussfassung grundlegender verbandspolitischer Angelegenheiten.
2. Wahl des Vorstandes
3. Die Beschlussfassung der Jahresrechnung zur Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Entlastung des Vorstandes und Geschäftsführung
5. Entscheidung von Beschwerden gegen den Vorstand
6. Wahl des Kassenprüfers
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und
mindestens 3 jedoch höchstens 8 weitere Mitgliedern.
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied sind der
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und vertreten den Verband
gerichtlich und Außergerichtlich.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den
Kassenwart.
4. Der Vorstand ist auf Dauer von 4 Jahren zu wählen. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt,
bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung durch den Vorsitzenden oder
Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgt und
mindestens die Hälft seiner Mitglieder anwesend ist.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Für die laufenden
Geschäfte bedient er sich der Geschäftsleitung. Der Vorstand hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Bestätigung der Geschäftsordnung
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Vorlage der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
§ 11
Niederschrift
Über alle Sitzungen der Organe der Arbeitsgemeinschaft ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Satzungsänderung und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Über Satzungsänderungen, die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft und über die gemeinnützige Verwendung des Verbandsvermögens im Falle seiner Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.
Halberstadt, 01.03.2008